Satzung

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Vereinssatzung Landesvereinigung Kulturelle Bildung Bayern e.V. , Sitz München 

Präambel: Entsprechend der besonderen historisch gewachsenen bayerischen Landesstrukturen und dem neuen Kooperationsbedarf „Kultur und Schule“ ist der Schwerpunkt der „Landesvereinigung Kulturelle Bildung Bayern e.V.“ die Vermittlung von Künsten und Kulturorten mit Schule bzw. die „Öffnung von Schule“ in die Felder von Kunst und Kultur in einem gemeinsamen erweiterten Verständnis von Bildung. Die LKB:BY versteht sich synergetisch und ergänzend zu den bestehenden Strukturen der Jugend- und Kulturarbeit auf der Landesebene in Bayern. 

§ 1 
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Organisationen, Arbeitsgemeinschaften und freien Trägern, die in der Kulturellen Bildung in Bayern tätig sind. 
Der Verein hat seinen Sitz in München. Er führt den Namen “Landesvereinigung Kulturelle Bildung Bayern e.V.“. 

§ 2 
Der Verein hat das Ziel, Kultur und Bildung landesweit zu fördern: von Anfang an und lebenslang: 

a) koordinierende Aktivitäten insbesondere im Rahmen Kunstvermittlung, Kulturarbeit und Schule 
b) Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, den zuständigen Behörden und politischen Gremien 
c) gemeinsame Maßnahmen und landesweite Projekte, auch mit interkulturellen und sozialen Aspekten sowie gegenseitige Informationen, Erfahrungsaustausch, Fortbildungen 
d) Zusammenarbeit mit Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung in den anderen Bundesländern und mit der Bundesvereinigung Kulturelle Jugendbildung im Rahmen der Mitgliedschaft in der BKJ 

Maßnahmen zur Förderung des Vereinsziels sind Veranstaltungen und Fortbildungen für LehrerInnen, KünstlerInnen, Kultur- und SozialpädagogInnen 

  • Landesweite und regionale Tagungen, Wettbewerbe, Beratung z.B. bayerischer Städte, Kreise und Gemeinden
  • Veröffentlichungen, Newsletter, Internetseite, Pressearbeit 
  • Entwicklung kultur- und schulspezifischer Lern- und Bildungsmodelle 
  • Parteiunabhängige Politikberatung und Modellprojekte z.B. an Schulen und Kunst- und Kulturorten 
  • Landesweiter Austausch zwischen kulturellen und pädagogischen Berufsfeldern und Organisationen 
  • Aktive Teilnahme an bundesweiten Projekten, Veranstaltungen und Feldentwicklungen 

§ 3 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht zurückgewährt werden. Es darf keine 
Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

§ 4 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5 
Als ordentliche Mitglieder können der Landesvereinigung Kulturelle Bildung Bayern angehören: 

  • freie Träger, Arbeitsgemeinschaften, Institutionen und kommunale Einrichtungen, die auf Landes- oder regionaler Ebene in der kulturellen Bildung bzw. im Bereich von Kunst, Kultur, Medien tätig sind 
  • Landesverbände, Landesgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften der Mitglieder der Bundesvereinigung Kulturelle Jugendbildung (BKJ), vertreten durch ihre Mitglieder in Bayern 
  • Landesweite Vereinigungen und Organisationen aus Kunst, Kultur und Schule, die neben anderem in der Kulturellen Bildung tätig sind 

Außerordentliche Mitglieder können sein: 

  • Institutionen, die Aus- und Fortbildungen in diesem Bereich anbieten. 
  • Stiftungen, Sponsoren, Förderer 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, die im Anschluss von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch Entsendung einer Vertretung. 

Der Bayerische Musikrat vertritt die Belange der musikalischen Bildung im Rahmen des Mandats seiner Mitgliedorganisationen, sofern diese nicht selbst LKB Bayern Mitglieder sind bzw. werden wollen. Analoge Regelungen können andere sparten- und einrichtungsspezifische Landes-LAGs, Landesverbände u.a. intern vereinbaren. 

§ 6 
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliederorganisation. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. 

Es werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§ 7 
Die Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand 
c) der Beirat 

§ 8 
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt. 
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. 

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Landesweite Organisationen haben bei Abstimmungen zwei Stimmen, regionale Mitglieder eine Stimme. Stimmübertragung ist möglich, pro anwesendes Mitglied je ein weiteres Mitglied. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil. 

§ 9 
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 
a) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes 
b) Wahl des Vorstandes 
c) Wahl der zwei KassenprüferInnen 
d) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes 
e) Entlastung des Vorstandes 
f) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm 
g) Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes 
h) Beschlüsse über Satzungsänderungen 
i) Beschlüsse über ein Beiratsstatut 
j) Berufung und Einladung des Beirats 

§ 10 
Der Beirat dient der landesweiten Kooperation und Vernetzung und als Informations- sowie Beratungsplattform. Er ist tätig zugunsten der Stärkung der kulturellen Bildung „von Anfang an und lebenslang“. Ihm können Landesorganisationen, kommunale wie staatliche Körperschaften und Verbände aus Kunst, Kultur, Schule, Jugendarbeit, Ausbildung sowie fachlich ausgewiesene Einzelpersönlichkeiten angehören. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. 

§ 11 
Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. 
Der Verein wird vertreten gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende sowie den beiden Stellvertretenden. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Des Weiteren können dem Vorstand Beisitzende mit Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen angehören. Über die Anzahl der Beisitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung bei den jeweiligen Vorstandswahlen. 

§ 12 
Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen. Die Form der Geschäftsführung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen bzw. einstellen. Der Vorstand kann einen Beirat aus fachkompetenten und fördernden Einzelpersönlichkeiten berufen, auf der Basis eines von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Statuts. 

§ 13 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 14 
Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vorn der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. 

§ 15 
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Bereich kultureller Bildung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich kultureller Jugendbildung zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.2.2006 in München beschlossen, ergänzt durch Satzungsänderungen des Vorstands entsprechend Vorstandsbeschluss am 23.5.2006 sowie Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.11.2016, und tritt mit der Eintragung beim Registergericht München in Kraft. 

Änderungen an dieser Satzung, die von öffentlichen Stellen gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen und eintragen lassen.